V. FRAAS
Allgemeine Geschäftsbedingungen für nationale Geschäfte

V. FRAAS GmbH
und Tochtergesellschaft
V. FRAAS International
Trading GmbH & Co. KG

Stand 31.01.2022

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V. FRAAS
Allgemeine Geschäftsbedingungen für internationale Geschäfte

V. FRAAS GmbH
und Tochtergesellschaft
V. FRAAS International Trading GmbH & Co. KG

Stand 31.01.2022

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V. FRAAS
Einheitsbedingungen für Textilveredelungsaufträge


V. FRAAS GmbH
und Tochtergesellschaft
V. FRAAS International Trading GmbH & Co. KG

Stand 01.07.2012

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V. FRAAS
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten

V. FRAAS GmbH
und Tochtergesellschaft
V. FRAAS International Trading GmbH & Co. KG

Stand 01.12.2022

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für nationale Geschäfte 
V. FRAAS GmbH und Tochtergesellschaft V. FRAAS International Trading GmbH & Co. KG
Stand 31.01.2022

I. Geltungsbereich - Allgemeines

1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.


2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
 

II. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.


2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.


3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.


4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.


5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

III. Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kläger ist auch berechtigt, am Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation zu klagen (Köln).


Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

 

IV. Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.


2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

 

V. Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.


2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.


3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

 

VI. Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.


2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.


3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

 

VII. Mängelrüge

1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.


2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.


3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.


4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.


5. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

 

VIII. Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.


2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.


3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

IX. Payment

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.


2. Rechnungen sind zahlbar:
   1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
   2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
   3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.


3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.


4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:


Rechnungen ab 1. – 10. eines Monats
zu begleichen mit 4 % Skonto am 15. des gleichen Monats
zu begleichen mit 2,25 % Skonto am 5. des nächsten Monats
zu begleichen netto am 5. des übernächsten Monats

Rechnungen ab 11. – 20. eines Monats
zu begleichen mit 4 % Skonto am 25. des gleichen Monats
zu begleichen mit 2,25 % Skonto am 15. des nächsten Monats
zu begleichen netto am 15. des übernächsten Monats


Rechnungen ab 21. – Ultimo eines Monats
zu begleichen mit 4 % Skonto am 5. des nächsten Monats
zu begleichen mit 2,25 % Skonto am 25. des nächsten Monats
zu begleichen netto am 25. des übernächsten Monats


Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.


5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.


6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

 

X. Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.


2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.

 

XI. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.


2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.


3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.


4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.


6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.


7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.


8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.


9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

 

XIII. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für internationale Geschäfte 
V. FRAAS GmbH und Tochtergesellschaft V. FRAAS International Trading GmbH & Co. KG
Stand 31.01.2022

I. Geltungsbereich - Allgemeines

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner, im Folgenden Kunde genannt. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware seitens des Kunden als vereinbart. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sämtliche Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Abweichungen von unseren Bedingungen werden für uns erst bindend, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

 

2. Unser Stillschweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kunden bedeutet niemals Zustimmung.

 

3. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

 4. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

 

II. Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Wüstenselbitz.

 

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

 

3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

 

4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

 

5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

III. Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

 

2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

 

IV. Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.

 

2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat

 

V. Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.

 

2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.

 

3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 7 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

 

VI. Mängelrüge

1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

 

2. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

 

3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 7 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.

 

4. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

 

VII. Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

 

2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.

 

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

 

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig außer es wurde etwas anderes vereinbart. Alle Zahlungsvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt einer Deckungszusage durch unseren Kreditversicherer. Im Falle nicht erfolgten Abrufes ist die Forderung 4 Wochen nach dem vorgesehenen Liefertermin fällig.

 

2. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

 

3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

 

4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, entstehen insbesondere hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit Bedenken (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Aufhebung der Warenkreditversicherung o. ä.), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern bis eine Vorauszahlung erfolgt ist. Wird unserem Verlangen nach Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist - in der Regel zwei Wochen - entsprochen, so sind wir ohne Setzung einer weiteren Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. Rechnungen, welche per E- Mail verschickt werden sind als bindend zu betrachten.

 

IX. Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.

 

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung insgesamt ergebenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Der Käufer kann an den verarbeiteten Sachen kein Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Aus der Forderung, die der Käufer bei Weiterveräußerung erwirbt, ist mit Abschluss des Vertrages aufgrund dieses Angebotes bzw. dieser Bestätigung bereits der Rechnungswert der vom Verkäufer zu diesem Geschäft gelieferten Ware an ihn abgetreten. Der Käufer kann die Forderung im Abtretungsfalle nur für den Verkäufer einziehen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

 

3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer an einen Dritten geliefert oder verkauft, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an.

 

4. Eingehende Geldbeträge, die zum Teil oder ganz auf Vorbehaltsware entfallen, hat der Käufer getrennt aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

 

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren gegen Diebstahlsgefahr zu sichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist Hof/ Saale, Deutschland.

 

2. Es wird deutsches Recht vereinbart und zwar unter Einschluss des CISG.